07.12.2011

Umwandlung privater Schuldzinsen in absetzbare durch Einbringung in GbR

Ein Ehemann übertrug ein vermietetes Mehrfamilienhaus auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der er zu 10 % und seine Ehefrau zu 90 % beteiligt waren. Die GbR hatte dafür ein Entgelt zu zahlen, das zum Teil in der Übernahme einer privaten Schuld des Ehemannes bestand. Diese Schuld rührte aus der Anschaffung eines Einfamilienhauses her, das den Eheleuten als Wohnung diente. Die Schuldzinsen waren daher beim Ehemann nicht absetzbar.

Die GbR behandelte die Übernahme der Schuld als Anschaffungskosten, soweit sie dem Anteil der Ehefrau an der GbR entsprachen (90 %). Dementsprechend wurde AfA auf das Gebäude abgesetzt. Ebenso wurden die Schuldzinsen auf die übernommene, bisher private, Schuld des Ehemannes gemäß dem Anteil der Ehefrau als Werbungskosten abgesetzt.

Das Finanzamt erkannte dies nicht an. Die Übertragung des Grundstücks auf die GbR sei nicht anzuerkennen, da die Vereinbarungen einem Fremdvergleich nicht standhielten. Es berief sich dazu auf verschiedene Details des Einbringungsvertrages. Außerdem sei die Gestaltung rechtsmissbräuchlich.

Der Bundesfinanzhof erkannte die Gestaltung an. Durch die Übernahme der privaten Schuld des Ehemannes seien bei der GbR Anschaffungskosten entstanden. Die Schuldzinsen stünden daher mit den Einkünften aus Vermietung bezüglich des übernommenen Mehrfamilienhauses in Zusammenhang. Es ist ohne Belang, ob es bei dem Verkäufer private Schulden waren.

Das Gericht verneinte auch einen Gestaltungsmissbrauch. Dem Eigentümer einer Immobilie stehe es frei, zu entscheiden, an wen er sie verkauft. Als Kaufpreis kann auch die Übernahme privater Schulden vereinbart werden.



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Gestaltungsmissbrauch
BFH v. 18.10.2011, IX R 15/11
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