12.12.2011

Nur noch eine regelmäßige Betriebsstätte für Unternehmer?

Arbeitnehmer können nach neuer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur noch höchstens eine regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne der steuerlichen Reisekostengrundsätze haben. Ist der Arbeitnehmer regelmäßig an mehreren Orten für den Arbeitgeber tätig, ist nur der Mittelpunkt der Tätigkeit regelmäßige Arbeitsstätte. Dies kann höchstens einer der Tätigkeitsorte sein. Ein Arbeitnehmer könne durch Wahl seiner Wohnung nur die Fahrtkosten zu einem Tätigkeitsort gering halten. Die Fahrten zwischen der Wohnung und den Tätigkeitsstätten, die keine regelmäßige Arbeitsstätte sind, sind daher nach Reisekostengrundsätzen zu behandeln. Es können die vollen Fahrtkosten abgesetzt werden (pauschal bei Fahrten mit einem privaten Kfz 0,30 € pro gefahrenen Kilometer).

Diese Grundsätze sind nach einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg entsprechend anzuwenden für selbständige Unternehmer und Freiberufler. Auch dieser Personenkreis kann höchstens eine regelmäßige Betriebsstätte haben. Fahrten zu anderen Einsatzorten sind als Betriebsfahrten mit den vollen Kosten absetzbar, auch wenn der Unternehmer diese regelmäßig aufsucht. Im Urteilsfall war ein selbständiger Personalberater größtenteils in Räumen tätig, die in demselben Haus lagen wie seine Wohnung. Daneben war er an vier Orten in Bildungseinrichtungen als Dozent und Prüfer tätig. Die Fahrten zu diesen Einrichtungen behandelte er als Betriebsfahrten und setzte die vollen Fahrtkosten ab. Das Finanzgericht Baden-Württemberg bestätigt dies. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verlange eine gleiche Behandlung von Unternehmern mit Arbeitnehmern.

Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Es spricht einiges dafür, dass es der Bundesfinanzhof bestätigen wird. Betroffene Selbständige sollten sich daher auf das Urteil berufen und ggf. Einspruch einlegen.



Unternehmer
Betriebsstätte
Fahrten Wohnung Betrieb
FG Baden-Württemberg v. 27.10.2011, 3 K 1849/09 (BFH: VIII R 47/11), DStR 2011 S. 2344
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