13.12.2011

Verpachtung landwirtschaftlicher Betriebe

Land- und Forstwirte können für ihre Umsätze die sog. Durchschnittssatzversteuerung anwenden. Diese hat den finanziellen Vorteil, dass für einen Großteil der landwirtschaftlichen Umsätze durch Pauschalierung der Vorsteuer diese der Umsatzsteuer entspricht. Es entsteht damit keine Zahllast. Verpachtet ein Landwirt seinen Betrieb und ist darüber hinaus im Bereich der Landwirtschaft nicht weiter tätig ist, kann er die Durchschnittssatzversteuerung nicht anwenden. Für die Versteuerung der Pacht gelten die allgemeinen umsatzsteuerlichen Regeln. Danach ist die Pacht auf überlassene Grundstücke grundsätzlich umsatzsteuerfrei, die Pacht für lebendes und totes Inventar umsatzsteuerpflichtig.

Ein Landwirt kann die Kleinunternehmerregelung anwenden, wenn bestimmte Umsatzgrenzen einschließlich der steuerpflichtigen Umsätze aus der Verpachtung nicht überschritten werden (Vorjahr 17.500 € und laufendes Jahr 50.000 €). Hierfür gilt nach einem neuen Schreiben der Finanzverwaltung folgende Vereinfachungsregel: Es kann zu Beginn der Verpachtung auf den voraussichtlichen Gesamtumsatz des laufenden Kalenderjahres abgestellt werden. Beginnt die Verpachtung im Laufe eines Jahres, werden die unter die Durchschnittssatzbesteuerung fallenden Umsätze bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes des laufenden Jahres nicht berücksichtigt.



Land- und Forstwirte
Betriebsverpachtung
Pacht
Durchschnittssatzversteuerung
BMF v. 9.12.2011, IV D 3 – S 7360/11/10003
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