13.12.2011

Umsatzsteuer nach Rückgewähr einer Anzahlung

Bereits die Anzahlung für eine steuerpflichtige Lieferung oder Leistung unterliegt der Umsatzsteuer. Wird die Lieferung oder Leistung nicht ausgeführt, hat der Unternehmer, der die Anzahlung erhalten hat, die Umsatzsteuer zu berichtigen, also vom Finanzamt zurückzufordern. Sein Kunde, der die Anzahlung geleistet hat, hat seinerseits den Vorsteuerabzug zu berichtigen, die Vorsteuer an das Finanzamt zurückzuzahlen.

Die Umsatzsteuer und die Vorsteuer auf die Anzahlung sind nach einem neuen Erlass erst für den Voranmeldungszeitraum zu berichtigen, in dem die Anzahlung zurückgezahlt worden ist. Es reicht nicht aus, wenn feststeht, dass die Lieferung oder Leistung nicht mehr ausgeführt werden wird. Die Finanzverwaltung schließt sich damit dem Bundesfinanzhof für noch offene Fälle an.

Beispiel: Ein Unternehmen hat für eine vereinbarte Werkleistung eine Anzahlung erhalten. Danach wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter lehnt die Erfüllung des Vertrages ab. Insolvenzverwalter und Auftraggeber haben die Umsatzsteuer und Vorsteuer erst zu berichtigen, nachdem der Insolvenzverwalter die Anzahlung zurückgezahlt hat.



Anzahlung
Erstattung
Vorsteuerberichtigung
Rückgewähr
Nichtausführung
BMF v. 9.12.2011, IV D 2 – S 7333/11/10001; DOK 2011/0989130
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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