14.12.2011

Kindergeld für volljährige Kinder

Ab dem Jahr 2012 sind für den Erhalt des Kindergeldes oder des Kinderfreibetrags die eigenen Einkünfte des Kindes ohne Bedeutung. Ein volljähriges Kind wird grundsätzlich bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums berücksichtigt. Befindet sich ein Kind in einer zweiten Ausbildung, kann Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag nur gewährt werden, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, die seine Zeit und Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Dies ist der Fall bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bis zu 20 Stunden, einem Ausbildungsdienstverhältnis oder einer geringfügigen Beschäftigung (400 €-Job).

Die Finanzverwaltung erläutert in einem neuen Schreiben u.a. im Einzelnen die Begriffe erstmalige Berufsausbildung und Erststudium. Dabei geht sie auch auf Sonderfragen wie mehrere Studiengänge, Ergänzungs- und Aufbaustudium und Bachelor- und Masterstudiengänge ein.

Des Weiteren führt sie anhand eines Beispiels aus, wann eine schädliche Erwerbstätigkeit des Kindes bei einer zweiten Berufsausbildung vorliegt.



Kindergeld
volljährige Kinder
Berufsausbildung
Erststudium
BMF v. 7.12.2011, IV C 4 - S 2282/07/0001-01
Haftungshinweis:
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