16.12.2011

Fluggesellschaften: Einbehaltene Zahlungen für nicht genutzten Flug

Eine Fluggesellschaft bot Flüge im In- und Ausland zu ermäßigten Preisen, aber ohne Umbuchungsmöglichkeit an. Nutzte der Fluggast den vorgesehenen Flug nicht, war die Fluggesellschaft nach den Vertragsbestimmungen berechtigt, das Beförderungsentgelt einzubehalten.

Der Bundesfinanzhof entschied nun, dass die Fluggesellschaft bei Inlandsflügen die Entgelte mit der Vereinnahmung zu versteuern hat, auch wenn der Fluggast den gebuchten Flug nicht genutzt hat. Der Versteuerungstatbestand entfällt erst, wenn das Entgelt dem Kunden erstattet wird. Die Steuer kann dann berichtigt werden. Unterbleibt jedoch die Erstattung, weil sie nach den Vertragsbedingungen nicht vorgesehen ist, bleibt es bei der Versteuerung.

Bei Auslandsflügen kommt es darauf an, ob hierfür Umsatzsteuer erhoben wird. Ist dies nicht der der Fall, ist auch das Entgelt für einen nicht in Anspruch genommenen Flug nicht steuerpflichtig.

Ob die Fluggesellschaft gegenüber den nicht erschienenen Fluggästen eine Leistung erbracht hatte, hat der Bundesfinanzhof nicht entschieden.



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Versteuerung
Erstattung
BFH v. 15.9.2011, V R 36/09
Haftungshinweis:
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