14.03.2008

Abziehbarer Aufwand bei abgekürztem Vertragsweg

Eine Mutter kümmerte sich um die vermietete Wohnung ihres Sohnes. Nach dem Tode der Mieterin beauftragte sie Handwerker mit der Renovierung der Wohnung und zahlte auch die Rechnungen. Der Sohn machte die Erhaltungsaufwendungen als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften geltend. Das Finanzamt erkannte diese jedoch nicht an. Der Bundesfinanzhof entschied demgegenüber, dass es sich um Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung handele, wenn sie auf einem von einem Dritten im eigenen Namen, aber im Interesse des Vermieters abgeschlossenen Werkvertrag beruhen und der Dritte dem Vermieter den Betrag zuwendet. Der abgekürzte Vertragsweg führt nicht zu Drittaufwand, den der Sohn nicht geltend machen könnte, sondern zu eigenem Aufwand. Der Aufwand der Mutter besteht darin, dass sie ihrem Sohn etwas zuwendet, indem sie den in dessen Interesse geleisteten Betrag nicht zurückfordert. Das Gericht behandelt den Fall so, als hätte die Mutter ihrem Sohn das Geld für die Erhaltungsmaßnahmen von vornherein schenkweise überlassen. Auch in diesem Fall können die Aufwendungen vom Sohn als Werbungskosten abgezogen werden.



Angehörige
Auftrag
Drittaufwand
Erhaltungsaufwendungen
BFH v. 15.1.2008, IX R 45/07, DStR 2008 S. 495
Haftungshinweis:
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