21.12.2011

Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung: Nichtanwendungserlass

Kosten eines Zivilprozesses können als außergewöhnliche Belastung absetzbar sein, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bot und nicht mutwillig erscheint. So entschied vor einigen Monaten der Bundesfinanzhof. Zuvor erkannte das Gericht Prozesskosten nur in besonderen Fällen als außergewöhnliche Belastung an.

Die Finanzverwaltung will das neue Urteil nicht anwenden. Die Finanzämter könnten die genannten Voraussetzungen im Einzelfall nicht beurteilen. Sie hat daher im Hinblick auf eine mögliche ggf. rückwirkende gesetzliche Neuregelung einen Nichtanwendungserlass herausgegeben.

Hinweis: Betroffene Steuerzahler sollten die Kosten gleichwohl absetzen und ggf. Einspruch einlegen. Sollte es zu einen rückwirkenden Nichtanwendungsgesetz kommen, wird dies vermutlich von den Gerichten auf seine Verfassungsmäßigkeit überprüft werden. Es wäre die Entwicklung abzuwarten. Soweit Prozesskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, ändert sich nichts.



außergewöhnliche Belastungen
Zivilprozesskosten
Prozesskosten
BMF v. 20.12.2011, IV C 4 – S 2284/07/0031: 002
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