09.01.2012

Umstrukturierung von Personengesellschaften

Gesellschafter von Personengesellschaften (z.B. OHG, KG, GmbH & Co. KG, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Partnerschaftsgesellschaft) bringen einzelne Wirtschaftsgüter, z.B. Grundstücke, oft nicht in das zivilrechtliche Gesamthandseigentum der Gesellschaft ein. Sie überlassen es der Gesellschaft lediglich zur Nutzung, z.B. mittels Miet- oder Pachtvertrags. Der Gegenstand bleibt zivilrecht­lich Eigentum des Gesellschafters. Diese Wirtschaftsgüter sind steuerlich gleichwohl Betriebsvermögen (sog. Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters).

Die Übertragung eines solchen Wirtschaftsgutes auf eine andere Person, z.B. auf die Personengesellschaft oder auf einen anderen Gesellschafter, würde an sich in der Regel zur Versteuerung stiller Reserven führen. Nach dem Gesetz kann dies unter bestimmten Bedingungen vermieden werden.

So ist z.B. möglich die steuerfreie Übertragung eines Gegenstands von einem Gesellschafter auf einen anderen oder von der Gesellschaft auf einen Gesellschafter oder umgekehrt. Dies setzt eine unentgeltliche Übertragung oder gegen Erhöhung oder Minderung von Gesellschaftsrechten voraus. Eine Übertragung gegen Geld oder Übernahme von Schulden ist dagegen steuerschädlich.

Die Finanzverwaltung hat soeben in einem umfangreichen Erlass dargestellt, unter welchen Voraussetzungen die Versteuerung stiller Reserven vermeidbar ist. Für eine Umstrukturierung von Personengesellschaften schafft dies eine gewisse Rechtssicherheit. Die Finanzverwaltung hält an der umstrittenen Meinung fest, dass ein Wirtschaftsgut grundsätzlich nicht aus dem Gesamthandsvermögen einer gewerblichen Personengesellschaft in das einer anderen ohne Versteuerung stiller Reserven übertragen werden kann, auch wenn an beiden Gesellschaften die gleichen Personen beteiligt sind.



Umstrukturierungen
Wirtschaftsgüter
stille Reserven
Übertragung
BMF v. 8.12.2011, IV C 6 – S 2241/10/10002, DStR 2011 S. 2401
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