10.01.2012

Kein krisenbestimmtes Darlehen bei Kündigungsmöglichkeit

Ein Gesellschafter einer GmbH, der seinen Anteil im steuerlichen Privatvermögen hält, kann Darlehen, die er der GmbH gewährt hatte, und die bei Insolvenz der GmbH für ihn verloren sind, in bestimmten Fällen als Verlust geltend machen. Für ihn ist vor allem entscheidend, ob bei Verlust des Darlehens dessen Nennwert maßgebend ist, oder ein geringerer Wert, den der Rückzahlungsanspruch bei Beginn der Krise der GmbH hatte. Es sind folgende Fallgruppen zu unterscheiden:

Hingabe in der Krise: Wurde das Darlehen gewährt, als die GmbH von Dritten keinen Kredit mehr erhalten hätte, kann das verlorene Darlehen mit dem Nennwert berücksichtigt werden.

Stehen gelassene Darlehen: Hat der Gesellschafter der GmbH ein Darlehen vor der Krise gewährt, es aber nach Eintritt der Krise nicht abgezogen, ist es mit dem Wert zu berücksichtigen, den es hatte, als der Gesellschafter es nach Eintritt der Krise hätte abziehen können. Dieser Wert kann bei 0 € liegen.

Finanzplandarlehen: Verlorene Darlehen, die von vornherein in die Finanzierung der Gesellschaft einbezogen wurden zur Ergänzung von Eigenkapital, werden mit dem Nennwert berücksichtigt.

Krisenbestimmtes Darlehen: Hat der Gesellschafter schon vor Beginn der Krise das Darlehen gewährt und sich verpflichtet, es auch im Fall einer Krise nicht abzuziehen, ist es bei Verlust mit dem Nennwert anzusetzen.

Ein krisenbestimmtes Darlehen liegt nur vor, wenn der Darlehensgeber das Darlehen nicht kündigen kann. Insbesondere muss das Recht zur außerordentlichen Kündigung, das ihm kraft Gesetzes bei erheblicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers zusteht, ausgeschlossen sein. Sieht der Darlehensvertrag sogar ausdrücklich ein Kündigungsrecht für den Fall der Insolvenzeröffnung der GmbH vor, handelt es sich nicht um ein krisenbestimmtes Darlehen, hat der Bundesfinanzhof entschieden. Der Verlust eines solchen Darlehens erhöht daher nicht den Verlust des Gesellschafters, den er aus Liquidation der GmbH erlitten hat.



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Kündigungsmöglichkeit
Privatvermögen
BFH v. 25.5.2011, IX R 54/10, GmbHR 2011 S. 1281 = BFH/NV 2011 S. 2029
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