11.01.2012

Zahlung angemessenen Gehalts auch bei Unterbilanz zulässig

Eine GmbH darf an Gesellschafter keine Zahlungen leisten, die eine Unterbilanz herbeiführen oder vertiefen. Zahlungen, die hiergegen verstoßen, sind der GmbH zurückzuerstatten. Dieses Verbot gilt aber nur für Zahlungen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind. Zahlungen, die auf einem Vertrag beruhen, wie er auch mit Gesellschaftsfremden abgeschlossen werden könnte, sind zulässig, da ihnen eine Gegenleistung zugrunde liegt. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer kann daher auch bei Unterbilanz die Auszahlung eines vereinbarten und angemessenen Gehaltes verlangen, so das Oberlandesgericht Düsseldorf.

Die Angemessenheit der mit einem Mitgesellschafter vereinbarten Vergütungen hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, wie das Gericht weiter ausführt. Es bleibt den Gesellschaftern dabei ein gerichtlich nicht nachprüfbarer Entscheidungsspielraum.

Nach der Rechtsprechung kann ein Geschäftsführer aufgrund seiner Treupflicht bei einer Krise der GmbH verpflichtet sein, einer Herabsetzung seiner Bezüge zuzustimmen. Noch nicht entschieden ist, ob ein Geschäftsführer bei einer Krise der GmbH verpflichtet sein kann, einen Gesellschafterbeschluss zwecks Herabsetzung seiner Bezüge von sich aus zu veranlassen. Diese Frage ließ das Gericht unbeantwortet. Im Streitfall lag keine Krise in diesem Sinne vor, da die Probleme der GmbH vorübergehender Art waren.

Hinweis: Das Urteil betrifft nur zivilrechtliche Fragen. Finanzverwaltung und Finanzgerichte vertreten hinsichtlich eines Entscheidungsspielraumes der Gesellschafter über die Angemessenheit von Vergütungen meist einen engeren Standpunkt. Jedoch wird auch hier eine gewisse Bandbreite der angemessenen Vergütung anerkannt, erst deren Überschreiten führt zur verdeckten Gewinnausschüttung.



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Herabsetzung
OLG Düsseldorf v. 2.12.2011, I-16 U 19/10; zur Bandbreitenrechtsprechung s. zuletzt BFH v. 24.8.2011, I R 5/10 Rz. 31
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