12.01.2012

Schauspieler: Häusliches Arbeitszimmer oder betriebsstättenähnlicher Raum

Ein selbständiger Schauspieler nutzte einen Raum seiner Wohnung zum Rollenlernen und für Stimmübungen. Die Raumkosten machte er in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend, da es sich um einen betriebsstättenähnlichen Raum handele. Das Finanzamt und das Finanzgericht beurteilten den Raum jedoch als häusliches Arbeitszimmer und erkannten entsprechend der im Streitjahr 1995 geltenden Rechtslage die Aufwendungen nur in begrenzter Höhe von 2.400 DM an.

Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Auffassung. Beruflich genutzte Räume, die in die häusliche Sphäre eingebunden sind, können ein betriebsstättenähnliches Gepräge erlangen durch ihre für eine büromäßige Nutzung untypische Ausstattung und eine damit zusammenhängende Funktion. So können z. B. technische Anlagen und Schallschutzmaßnahmen einem Raum das Gepräge eines häuslichen Tonstudios geben. Demgegenüber ist ein häusliches Arbeitszimmer dadurch gekennzeichnet, dass es nach Ausstattung und Funktion (vorwiegend) der Erledigung betrieblicher/beruflicher Arbeiten gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Art dient. Ob ein beruflich genutzter Raum als häusliches - büroartiges- Arbeitszimmer anzusehen ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen des Einzelfalls.

Danach war der Raum aufgrund der Ausstattung und der dort ausgeübten Tätigkeit als häusliches Arbeitszimmer anzusehen. Es befanden sich dort dafür übliches Mobiliar und übliche Ausstattung wie Arbeitstisch, Liege, Sessel, Stuhl, Aktencontainer, Regale und Bücher. Bei den dort ausgeführten Tätigkeiten handelte es sich mit „Text lernen - Drehbücher auswerten - Sachliteraturstudium" um für ein Arbeitszimmer typische gedankliche, geistige Arbeiten. Die weiteren Betätigungen wie "Atemübungen - Sprechübungen - Stimmübungen etc." erforderten keine spezielle Ausstattung des Raumes und konnten ihm kein vom Typus des Arbeitszimmers abweichendes Gepräge geben.

Hinweis: Nach derzeitigem Recht können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Eine Ausnahme gilt, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.



Schauspieler
häusliches Arbeitszimmer
Betriebsausgaben
betriebsstättenähnlicher Raum
BFH v. 9.8.2011, VIII R 4/09
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


Zurück