12.01.2012

Kleinunternehmer: Private Pkw-Nutzung

Unternehmer, die bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschreiten, sind sog. Kleinunternehmer. Sie brauchen ihre Umsätze nicht zu versteuern, sind aber auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Sie können auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten. Es gelten dann für sie allgemeinen umsatzsteuerlichen Regelungen, wie für andere Unternehmer auch.

Die Kleinunternehmeregelung findet Anwendung, wenn bestimmte Umsätze zzgl. der darauf entfallenden Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen haben und im laufenden Jahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen werden. Maßgeblicher Umsatz ist dernach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Zum Gesamtumsatz zählen alle steuerbaren Umsätze mit Ausnahme bestimmter steuerfreier Umsätze.

Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass die Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Pkws kein Umsatz im oben genannten Sinne ist. Bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ist er nicht zu berücksichtigen. Die private Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes wird zwar einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt. Voraussetzung ist dabei, dass dieser Gegenstand zum vollen oder ganzen Vorsteuerabzug berechtigt. Bei einem Kleinunternehmer fehlt jedoch diese Berechtigung.

In dem entschiedenen Fall hatte der Nichteinbezug der privaten Pkw-Nutzung in den Gesamtumsatz zur Folge, dass die maßgeblichen Umsatzgrößen nicht überschritten waren. Die Kleinunternehmerregelung fand damit weiterhin Anwendung.



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BFH v. 15.9.2011, V R 12/11
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