13.01.2012

Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand

Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung können als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Eigentümer sich endgültig entschlossen hat, daraus durch Vermieten Einkünfte zu erzielen und diese Entscheidung später nicht wieder aufgegeben hat. Die Einkünfteerzielungsabsicht muss anhand objektiver Umstände belegt werden. Sie kann sich z.B. aus ernsthaften und nachhaltigen Vermietungsbemühungen ergeben.

Bei einem sanierungsbedürftigen und deshalb langjährig (z.B. 10 Jahre) leerstehenden Gebäude kann eine Einkünfteerzielungsabsicht erst angenommen werden, wenn der Eigentümer zielgerichtet darauf hinwirkt, durch Beseitigung der baulichen Mängel einen vermietbaren Zustand zu erreichen. Bloße Vorbereitungsmaßnahmen wie Entrümpelungs- und Entsorgungsarbeiten reichen nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf für sich betrachtet nicht aus, um diese Voraussetzungen zu erfüllen. Diese Handlungen können auch dazu dienen, das Gebäude selbst zu nutzen oder zu verkaufen. Es hat die Aufwendungen daher nicht als vorweggenommen Werbungskosten anerkannt.



Einkünfteerzielungsabsicht
Leerstand
Entsorgungsarbeiten
vorweggenommene Werbungskosten
FG Düsseldorf v. 9.9.2010, 16 K 261/08 E
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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