23.01.2012

Ehrenamtliche Tätigkeiten: Angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis

Ehrenamtliche Tätigkeiten sind steuerfrei, wenn sie für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt werden oder das Entgelt nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist eine Entschädigung regelmäßig dann angemessen, wenn sie nicht mehr als 50 € je Tätigkeitsstunde beträgt, sofern die Vergütung für die gesamten ehrenamtlichen Tätigkeiten insgesamt 17.500 € im Jahr nicht übersteigt. Der tatsächliche Zeitaufwand muss nachvollziehbar dokumentiert werden.

Geht Entgelt über einen Auslagenersatz und eine angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis hinaus, ist es in vollem Umfang steuerpflichtig. Wird eine vom tatsächlichen Zeitaufwand unabhängige z. B. laufend gezahlte pauschale (auch monatliche oder jährliche) Vergütung gezahlt, ist die Steuerbefreiung nicht anwendbar. Dies hat zur Folge, dass sämtliche für diese Tätigkeit gezahlten Vergütungen - auch soweit sie daneben in Auslagenersatz oder einer Entschädigung für Zeitaufwand bestehen - umsatzsteuerpflichtig sind.

Diese Grundsätze gelten für Umsätze, die nach dem 31.3.2012 ausgeführt werden.



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Auslagenersatz
BMF v. 2.1.2011, IV D 3 - S 7185/09/10001, DB 2012 S. 146
Haftungshinweis:
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