01.02.2012

Freibetrag bei Betriebsaufgabe u.a. wegen Berufsunfähigkeit

Bei der Veräußerung oder der Aufgabe seines Betriebes muss der Inhaber den Gewinn auf Antrag nur versteuern, wenn dieser mehr als 45.000 € beträgt. Dieser Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 € übersteigt. Ein Betriebsinhaber erhält die Vergünstigung nur einmal im Leben. Dabei ist Voraussetzung, dass er im Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe entweder das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist.

Ob eine Person dauernd berufsunfähig ist, beurteilt sich nach dem Sozialversicherungsrecht. Danach liegt Berufsunfähigkeit vor bei Betroffenen, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig oder seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Maßstab für die Beurteilung ist der bisherige Beruf des Betroffenen.

Die Berufsunfähigkeit kann u.a. durch einen Bescheid des Rentenversicherungsträgers nachgewiesen werden, wonach Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt. Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass der erforderliche Nachweis weder durch eine Bescheinigung über eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit noch über die getroffene Feststellung einer Behinderung erbracht werden könne.



Betriebsaufgabe
Betriebsveräußerung
Freibetrag
Berufsunfähigkeit
OFD Niedersachsen v. 20.12.2011 - S 2242 - 94 - St 221/St 222
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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