09.02.2012

Besuch der Cebit als Werbungskosten

Die Kosten des Besuchs der Cebit können nicht deshalb vom Abzug als Werbungskosten ausgeschlossen werden, weil der Arbeitnehmer nicht nachweisen kann, die Teilnahme sei ausschließlich beruflich veranlasst. Ist eine Reise sowohl beruflich wie privat veranlasst, sind die Reisekosten grundsätzlich in Werbungskosten und nichtabsetzbare private Ausgaben aufzuteilen. Wird ein Teil der Kosten von Dritten übernommen, z.B. vom Arbeitgeber, spricht dies für eine berufliche Veranlassung. Die Aufteilung in private und berufliche Kosten hängt vom Einzelfall ab, unter Umständen ist eine Schätzung erforderlich. (Bundesfinanzhof)



Werbungskosten
Cebit
berufliche Veranlassung
private Veranlassung
Aufteilung
BFH v. 16.11.2011, VI R 19/11
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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