Eine Gemeinde hatte eine Tiefgarage als öffentliche Straße gewidmet. Aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Gebührenordnung überließ sie die Stellplätze entgeltlich. Das Finanzamt ging nach einer Betriebsprüfung davon aus, dass die Gemeinde mit der Tiefgararge einen Betrieb gewerblicher Art unterhielt und umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbrachte. Das Finanzgericht sah die Vermietung als umsatzsteuerfreie hoheitliche Tätigkeit an.
Der Bundesfinanzhof gab nun dem Finanzamt Recht. Die Gemeinde war unternehmerisch tätig. Sie übte mit der Tiefgarage eine wirtschaftliche Tätigkeit aus, die sich aus ihrer Gesamtbetätigung heraushob. Sie trat dabei in Wettbewerb zu anderen Unternehmen. Die Parkraumüberlassung erfolgte zwar auf hoheitlicher Grundlage (Regelung durch Parkuhren).
Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach er Wettbewerbsverzerrungen verneint hatte. Er hat offen gelassen, ob auch ein Wettbewerbsverhältnis zu privaten Anbietern vorliegen würde, wenn es sich um unselbständige, in den Straßenkörper einbezogene Parkplatzflächen auf öffentlich- rechtlich gewidmeten Straßen handelt.