14.03.2008

Aufsichtsratsmitglieder: Stellung von Büroräumen, Bürokräften und Kfz

Größere Unternehmen stellen den Mitgliedern ihres Aufsichtsrats neben der Barvergütung mitunter Büroräume, Bürokräfte und Kfz zur Verfügung. Die Oberfinanzdirektion Magdeburg hat dazu Stellung genommen, wann derartige Leistungen als Aufsichtsratsvergütung steuerpflichtig sind. Stehen die Büroräume und die Bürokräfte dem Aufsichtsratsmitglied im Gebäude des Unternehmens zur Verfügung, werden damit in der Regel nur die Voraussetzungen für die Ausübung der Aufsichtsratstätigkeit geschaffen. Es liegt damit keine steuerpflichtige Vergütung vor. Werden die Bürokräfte und Büroräume außerhalb des Unternehmens und insbesondere im Zusammenhang mit der Wohnung oder den Betriebsräumen des Aufsichtsratsmitglieds (z.B. mit den Räumen seiner Rechtsanwaltskanzlei) zur Verfügung gestellt, liegt grundsätzlich eine zusätzliche steuerpflichtige Einnahme vor. Die Gestellung eines Kfz ist keine steuerpflichtige Vergütung, wenn sie nur auf Abruf für Fahrten im Zusammenhang mit der Aufsichtsratstätigkeit erfolgt. Eine zusätzliche Vergütung liegt aber vor, wenn das Kfz dem Aufsichtsratmitglied ständig zur Verfügung steht. Die Umstände des Einzelfalls können jedoch nach Auffassung der Oberfinanzdirektion Magdeburg eine andere Beurteilung rechtfertigen.



Aufsichtsratsmitglied
Bürokräfte
Büroräume
OFD Magdeburg v. 11.12.2007, S 2248 - 15 - St 213 V, DStR 2008 S. 405
Haftungshinweis:
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