15.02.2012

Bewirtung von Geschäftsfreunden - Ausnahme vom Abzugsverbot

Die Kosten für die Bewirtung von Geschäftsfreunden und anderen Personen aus geschäftlichem Anlass sind nicht absetzbar, soweit sie 70 % der angemessenen Kosten übersteigen. Die Kosten müssen zudem besonders aufgezeichnet bzw. auf besonderen Konten verbucht werden, ansonsten sind sie in voller Höhe nicht absetzbar.

Diese Einschränken gelten jedoch nicht, wenn die Bewirtung Gegenstand einer Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ist. Daher können z.B. Gastwirte und Restaurants die Kosten der Bewirtung ihrer zahlenden Gäste uneingeschränkt absetzen. Zu dieser Ausnahme vom Abzugsverbot führt der Bundesfinanzhof in einer neuen Entscheidung unter anderem aus:

Die Bewirtung muss unmittelbar Gegenstand einer erwerbsbezogenen Tätigkeit sein. Die einzelne Bewirtung muss einen konkreten Zusammenhang zur betrieblichen Tätigkeit des Bewirtenden haben. Im Einzelfall ist es unschädlich, wenn die Bewirtung als solche für den Gast unentgeltlich ist, wenn es sich insoweit um eine Zusatzleistung zu einer entgeltlichen Hauptleistung handelt (z.B. Bewirtung von Fluggästen durch eine Fluggesellschaft). Die Bewirtung muss im Gesamtpreis enthalten sein.

Es genügt nicht, wenn die Bewirtung nur indirekt den Betrieb fördern soll, z.B. durch Anbahnung und Sicherung von Geschäftsfreundschaften. Die Abzugsbeschränkung kann daher im Einzelfall auch für einen Gastwirt oder ein Restaurant gelten, wenn aus besonderem Anlass Gäste oder Geschäftsfreunde unentgeltlich bewirtet werden. Ein Hotel mit Restaurant veranstaltete zum zehnjährigen Bestehen einen „Galaabend“, zu dem Kunden, Lieferanten und andere Geschäftsfreunde eingeladen und kostenlos bewirtet wurden. Es galten daher auch für das Hotel die Abzugsbeschränkungen.

In der Gastronomie kann die unentgeltliche Bewirtung auch dann voll absetzbar sein, wenn es sich um eine Präsentation bestimmter Speisen zu Werbezwecken handelt.



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Abzugsverbot
BFH v. 7.9.2011, I R 12/11; siehe auch EStR R 4.10 Abs. 5 S. 6 u. 7
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