21.02.2012

Schuldzinsen nach Verkauf einer Immobilie

Nach Verkauf eines Betriebes können Schuldzinsen weiterhin als Betriebsausgaben abgesetzt werden, soweit die verbliebenen Schulden nicht mit dem Veräußerungserlös getilgt werden konnten. Für private Einkünfte gilt dies nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht entsprechend. Eine Ausnahme hat das Gericht jedoch kürzlich zugelassen bezüglich der Anteile an einer GmbH des Privatvermögens. Dies wurde damit begründet, dass durch die Absenkung der sog. Wesentlichkeitsgrenze auf 1 % die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen hinsichtlich der Anteile stark den betrieblichen Einkünften angenähert wurde. Dies rechtfertige die Gleichbehandlung der Schuldzinsen nach Verkauf der Einkunftsquelle.

Die Finanzverwaltung bleibt dabei, dass bezüglich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Schuldzinsen, die für die Zeit nach Veräußerung der Immobilie zu zahlen sind, weiterhin nicht absetzbar sind. Die neuen Grundsätze des Bundesfinanzhofs zu GmbH-Anteilen seien auf diese Fälle nicht übertragbar, da sie einen Sonderfall beträfen. Bei privaten Einkünften, wie z.B. aus Vermietung und Verpachtung, seien Vorgänge auf der Vermögensebene grundsätzlich nicht steuerbar. Die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist ändere daran nichts.

Da jedoch derzeit zu nachträglichen Schuldzinsen bei Vermietung eine Revision anhängig ist, wird nach einem Einspruch ein Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs zugelassen.





Schuldzinsen
Werbungskosten
Verkauf
Immibilie
Gebäude
OFD Frankfurt/M v. 24.1.2012, S 2211 A – 17 - St 214; Az. des BFH: IX R 67/10
Haftungshinweis:
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