23.02.2012

Keine pauschalen Zuschläge für Sonn-, Feiertag- und Nachtarbeit

Zuschläge für Arbeit an Sonn- und Feiertagen oder für Nachtarbeit sind nur steuerbefreit, wenn sie neben dem Grundlohn für die zu den begünstigten Zeiten geleistete Arbeit gezahlt worden sind. Dies setzt Einzelaufstellungen voraus. Es muss betragsmäßig feststehen, dass die Zuschläge Lohn für begünstigte Arbeitszeiten sind. Daran fehlt es, wenn Zuschläge nur pauschal für Arbeit an Sonn- und Feiertagen oder für Nachtarbeit bestimmt sind.

Pauschale Zuschläge sind nur begünstigt, wenn sie vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Abschlag oder Vorschuss auf eine spätere Einzelabrechnung verstanden werden. Diese Einzelabrechnung muss spätestens vor Erstellung der jährlichen Lohnsteuerbescheinigung zum Jahresende oder beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis gefertigt werden. Stellt sich bei der Einzelabrechnung heraus, dass die pauschalen Zahlungen höher sind als die nach den geleisteten Arbeitsstunden begünstigten Zuschläge, ist die Differenz lohnsteuerpflichtig. (Bundesfinanzhof)



Zuschläge
Sonn- und Feiertage
Nachtarbeit
pauschale Zuschläge
steuerfrei
BFH v. 8.12.2012, VI R 18/11, DB 2012 S. 378
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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