24.02.2012

Mehrarbeit: Vergütungserwartung

Leistet ein Arbeitnehmer Mehrarbeit ohne (wirksame) Vergütungsregelung, ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, diese zusätzlich zu vergüten, wenn sie nach den Umständen nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Eine entsprechende objektive Vergütungserwartung besteht regelmäßig, wenn der Arbeitnehmer kein herausgehobenes Entgelt bezieht.

Nach diesen Grundsätzen hat das Bundesarbeitsgericht einem Lagerleiter eine Überstundenvergütung zuerkannt. Dieser war zu einem monatlichen Bruttoentgelt von 1.800 € bei einer Spedition tätig. Im Arbeitsvertrag war eine wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden vereinbart. Bei betrieblichem Erfordernis sollte der Arbeitnehmer ohne besondere Vergütung zu Mehrarbeit verpflichtet sein. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte er eine Vergütung für 968 in den Jahren 2006 bis 2008 geleistete Überstunden.

Nach Auffassung des Gerichts schuldete die Arbeitgeberin eine Überstundenvergütung. Angesichts der Höhe des vereinbarten Bruttoentgelts war die Leistung von Überstunden nur gegen eine zusätzliche Vergütung zu erwarten. Der vertragliche Ausschluss jeder zusätzlichen Vergütung von Mehrarbeit war wegen Undurchsichtigkeit unwirksam. Der Arbeitsvertrag ließ aus der Sicht eines Arbeitnehmers nicht erkennen, welche Arbeitsleistung für das regelmäßige Bruttoentgelt geschuldet war. Er konnte bei Vertragsschluss nicht absehen, was auf ihn zukommen würde.



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BAG v. 22.2.2012, 5 AZR 765/10
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