28.02.2012

Vorsteuerabzug auch bei Betrug des Lieferanten

Eine umsatzsteuerliche Lieferung liegt vor, wenn der Lieferant dem Kunden die Verfügungsmacht an einem Gegenstand verschafft. Dies bedeutet den von den Beteiligten endgültig gewollten Übergang von wirtschaftlicher Substanz, Wert und Ertrag eines Gegenstandes. Die Verschaffung der Verfügungsmacht ist ein Vorgang vorwiegend tatsächlicher Natur, der in der Regel mit dem bürgerlich-rechtlichen Eigentumsübergang verbunden ist, aber nicht notwendigerweise verbunden sein muss.

Eine Lieferung im umsatzsteuerlichen Sinne kann auch dann vorliegen, wenn der Lieferant in betrügerischer Absicht handelt. Er muss nicht Eigentümer des gelieferten Gegenstandes gewesen sein. Auch ein Dieb kann mit gestohlener Ware eine Lieferung bewirken. Es ist auch unerheblich, ob der Kunde zivilrechtlich das Eigentum erlangt, z.B. aufgrund gutgläubigen Erwerbs. Ferner ist ohne Belang, ob der Lieferer in der Absicht handelte, den Gegenstand vertragswidrig noch einmal an einen Dritten weiterzuliefern. Dem Kunden steht daher auch in diesen Fällen unter den sonstigen Voraussetzungen der Vorsteuerabzug zu, wie der Bundesfinanzhof klargestellt hat.

Dem Urteil lag ein großangelegtes Betrugsmodell zugrunde. Die Initiatoren verkauften Maschinensysteme mehrfach an verschiedene Leasingunternehmen, die hierüber durch bestimmte Machenschaften getäuscht wurden. Das Finanzamt versagte den geprellten Firmen den Vorsteuerabzug, da es zu keiner wirksamen Lieferung gekommen sei. Der Bundesfinanzhof wies dies zurück und erkannte den Vorsteuerabzug an.



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BFH v. 8.9.2011, V R 43/10, DB 2012 S. 442
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