29.02.2012

Vorzeitige Beendigung eines Blockmodells bei Altersteilzeit

Bei Altersteilzeit nach dem Blockmodell ist der Arbeitnehmer zunächst weiterhin voll tätig (Arbeitsphase). Das Gehalt wird jedoch reduziert. In der anschließenden Freistellungsphase ist er nicht mehr tätig. Er erhält weiterhin das (reduzierte) Gehalt.

Wird ein Blockmodell vorzeitig beendet und wird dem Arbeitnehmer für sein Wertguthaben ein Ausgleich gezahlt, handelt es sich insoweit um einen sonstigen Bezug. Dieser ist in dem Jahr steuerlich zu erfassen, in dem er ausgezahlt wurde (Zufluss). Dies hat der Bundesfinanzhof klargestellt. Es handelt sich nicht um laufenden Arbeitslohn, der in dem Jahr zu steuerlich erfassen ist, in dem der zugehörige Lohnzahlungszeitraum endet.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall wurde der Arbeitsvertrag im Jahr 2006 vorzeitig beendet. Der Arbeitnehmer erhielt seine Ausgleichzahlung erst 2007 ausgezahlt. Er wünschte die Versteuerung im Jahr 2006, weil dies für die folgenden Jahre günstiger gewesen wäre. Der Bundesfinanzhof folgte dem nicht. Die Ausgleichszahlung war im Jahr der Zahlung (2007) zu versteuern.



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vorzeitige Beendigung
Blockmodell
Wertguthaben
Zufluss
BFH v. 15.12.2011, VI R 26/11, DStR 2012 S. 402
Haftungshinweis:
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