28.02.2012

Auskunft über die Haftung bei Betriebsübernahme

Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet, haftet der Erwerber für Betriebssteuern und Steuerabzugsbeträge. Die Haftung ist begrenzt auf Rückstände, die seit Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entstanden sind.

Ein Kaufinteressent kann das Finanzamt um Auskunft über Rückstände an Betriebssteuern und Steuerabzugsbeträgen bitten, für die eine Haftung in Frage kommt. Diese Auskunft wird nur erteilt, wenn der Betriebsinhaber zustimmt. Das Finanzamt hat den anfragenden Kaufinteressenten gegebenenfalls auf die erforderliche Zustimmung des Betriebsinhabers hinzuweisen. Es hat ihn darüber zu unterrichten, dass der Erwerber auch dann haftet, wenn ihm bei der Übereignung die Steuerschulden nicht bekannt waren oder wenn die Haftung dafür vertraglich ausgeschlossen sein sollte. Eine derartige Vertragsgestaltung kann allenfalls einen zivilrechtlichen Anspruch des Erwerbers gegen den Veräußerer begründen. Nach dem Eigentumsübergang kann dem Erwerber auch ohne Zustimmung des Veräußerers Auskunft über dessen etwaige Steuerrückstände erteilt werden, wenn für diese eine Haftung des Erwerbers in Betracht kommt. (Bayerisches Landesamt für Steuern)



Bestriebssteuern
Haftung
Betriebsübernahme
Auskunft
Anfrage
Finanzamt
Bayerisches Landesamt für Steuern v. 25.01.2012, S 0130.2. 1-81/1 St42
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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