01.03.2012

Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen tritt am 1.3.2012 in Kraft

Durch das Gesetz werden die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Sanierung notleidender Unternehmen verbessert. Es handelt sich hierbei um folgende Maßnahmen:

Stärkung der Gläubigerautonomie

Bereits im Eröffnungsverfahren kann ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt werden, der bei bestimmten Unternehmen ein wichtiges Mitspracherecht bei der Auswahl des Insolvenzverwalters und der Anordnung der Eigenverwaltung hat. Wird diese vom Gläubigerausschuss einhellig befürwortet, ist das Gericht daran gebunden.

Bei Insolvenzverfahren über Unternehmen, deren Betrieb noch nicht eingestellt ist und die eine bestimmte Unternehmensgröße und damit eine gewisse wirtschaftliche Bedeutung haben (gemessen an ihrem Umsatz, der Arbeitnehmerzahl bzw. der Jahresbilanzsumme), ist das Gericht verpflichtet, einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzuberufen. Einigen sich dessen Mitglieder alle auf einen Verwalter, darf das Gericht den Vorgeschlagenen nur ablehnen, wenn er offensichtlich ungeeignet ist.

Schaffung eines Schutzschirmverfahrens

Ein Schuldner erhält bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder bei Überschuldung die Möglichkeit, innerhalb von drei Monaten in einer Art „Schutzschirmverfahren“ unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters und frei von Vollstreckungsmaßnahmen in Eigenverwaltung ein Sanierungskonzept auszuarbeiten, das anschließend als Insolvenzplan umgesetzt werden kann. Das Gericht soll nicht nur regelmäßig den vom Schuldner Vorgeschlagenen als vorläufigen Sachwalter einsetzen. Auf Antrag ist das Gericht dazu auch verpflichtet, Zwangsvollstreckungen gegen den Schuldner zu untersagen oder einstweilen einzustellen. Im Schutzschirmverfahren darf weder ein vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt, noch der Schuldner in der Verfügungsbefugnis über sein Vermögen eingeschränkt werden.

Ausbau und Straffung des Planverfahrens

Im Planverfahren können als Sanierungsinstrument auch Forderungen von Gläubigern in Gesellschaftsanteile umgewandelt werden („dept-equity-swap). Durch eine Beschränkung der Rechtsmittel gegen die Planbestätigung sollen einzelne Gläubiger nicht mehr in missbräuchlicher Weise das Wirksamwerden des Plans verhindern können.

Vollstreckungsschutz nach Verfahrensaufhebung

Bei Forderungen, die im Insolvenzverfahren nicht angemeldet wurden und erst nach Abschluss des Planverfahrens geltend gemacht werden, kann der Schuldner bei Vollstreckungsversuchen nach der Verfahrensaufhebung Vollstreckungsschutz durch das Insolvenzgericht erhalten, wenn die geltend gemachte Forderung die Durchführung des Insolvenzplans gefährdet. Die Verjährungsfristen für verspätete Forderungen werden verkürzt. Ansprüche, die nicht bis zum Abstimmungstermin angemeldet worden sind und mit denen deshalb nicht zu rechnen war, verjähren in einem Jahr.



Inolvenzverfahren
Sanierung
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Planverfahren
Pressemitteilung des BMJ v. 29.2.2012
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