Kinderzuschüsse zu einer Rente, die von einem berufsständischen Versorgungswerk gezahlt werden, sind steuerpflichtig. Demgegenüber sind die Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei. Die unterschiedliche Behandlung der Kinderzuschüsse verstößt nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG, hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Die berufsständischen Kinderzuschüsse können zusätzlich zum Kindergeld oder zu den Kinderfreibeträgen gewährt werden, während der Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung den Kindergeldanspruch verdrängt. Diese unterschiedlichen Rechtsfolgen führten dazu, dass die Bezieher von berufsständischen Kinderzuschüssen im Ergebnis regelmäßig eine bessere Behandlung erfahren, auch wenn die Zuschüsse selbst nicht steuerfrei sind. Eine weitere steuerliche Privilegierung sei gleichheitsrechtlich daher nicht geboten.