07.03.2012

Änderungen beim Gemeinnützigkeitsrecht

Ein neuer Erlass der Finanzverwaltung enthält unter anderem Änderungen, die für gemeinnützige Vereine und andere gemeinnützige Einrichtungen von Bedeutung sind. Wichtig sind insbesondere:

Eine Einrichtung kann schon bisher als gemeinnützig nur dann anerkannt werden, wenn sie nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt, z.B. gewerbliche oder sonstige Erwerbszwecke. Bisher durften die steuerpflichtigen Tätigkeiten bei einer Gesamtbetrachtung der Einrichtung „nicht das Gepräge geben“. Diese Bestimmung wurde gestrichen. Es wird aber daran festgehalten, dass eine zu starke Ausrichtung auf Vermögensverwaltung und wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gemeinnützigkeitsschädlich ist, wenn diese Tätigkeiten zum Selbstzweck werden. Diese Tätigkeiten sind nur dann unschädlich, wenn sie um des steuerbegünstigten Zwecks willen erfolgen, z.B. um Mittel für den ideellen (gemeinnützigen) Bereich zu beschaffen.

Eine gemeinnützige Körperschaft muss ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten Zwecke verwenden. Die Einstellung in Rücklagen ist in bestimmten Grenzen zulässig. So wurde bisher eine Rücklage für Wiederbeschaffung von Grundstücken, Gebäuden, Fahrzeuge u.Ä. in Höhe der amtlichen AfA zugelassen. Dies wird nun eingeschränkt. So muss eine Neuanschaffung des betreffenden Wirtschaftsguts geplant sein und die Wiederbeschaffung muss möglich sein.

Änderungen ergeben sich ferner zu folgenden Punkten:

- Verfolgung gemeinnütziger Zwecke im Ausland

- Kooperationen zwischen gemeinnützigen Einrichtungen

- Weitergabe von Mitteln an andere Körperschaften

- Anwendung der Mustersatzung

- Zulässigkeit von Wettbewerb eines Zweckbetriebs mit nicht begünstigten Unternehmen

- Anerkennung von Rettungsdienst und Krankentransport als steuerfreie Zweckbetriebe

- Zulässigkeit von Selbstversorgungsbetrieben

- Gemeinnützigkeit von Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen



Verein
Gemeinnützigkeit
Rücklage
eigenwirtschaftlicher Zweck
BMF v. 17.1.2012, BStBl I 2012 S. 83
Haftungshinweis:
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