08.03.2012

Investitionsabzugsbetrag: Benennung des Wirtschaftsguts

Für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren Wirtschaftsguts des Anlagevermögens können Unternehmer bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend machen. Voraussetzung ist dabei u.a., dass das Wirtschaftsgut in den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen seiner Funktion nach benannt wird. Sogenannte Sammelbezeichnungen reichen nicht aus, hat der Bundesfinanzhof erneut entschieden. Er hat bei einem Fotostudio einen Investitionsabzugsbetrag nicht anerkannt, der für „Studiobedarf“ beantragt wurde. Unter diesen Begriff würden sämtliche in dem Betrieb verwendeten oder einsetzbaren Wirtschaftsgüter fallen. Es könnte im Zeitpunkt der Anschaffung nicht überprüft werden, ob das erworbene Wirtschaftsgut mit demjenigen funktionsgleich sei, für das der Investitionsabzug erfolgte.



Investitionsabzugsbetrag
Wirtschaftsgut
Benennung
Sammelbezeichnungen
BFH v. 19.10.2011, X R 25/10
Haftungshinweis:
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