14.03.2008

Aufteilung der Vorsteuer bei Renovierung eines gemischt genutzten Gebäudes

Der Bundesfinanzhof hatte im Jahr 2006 zur Aufteilung der Vorsteuer auf Gebäudeumbaumaßnahmen, wenn das Gebäude anschließend sowohl für steuerfreie wie für steuerpflichtige Umsätze verwendet wird, wie folgt entschieden: Handelt es sich bei den Umbaumaßnahmen um anschaffungsnahen Aufwand zur Gebäudeanschaffung ist eine Aufteilung der Vorsteuern nur nach dem Verhältnis der Nutzung des Gebäudes selbst möglich (entweder gemäß Umsatzschlüssel oder gemäß Flächen). Bei Erhaltungsmaßnahmen ist dagegen zu unterscheiden, ob die einzelne Baumaßnahme in einen Gebäudeteil eingeht, der für umsatzsteuerpflichtige oder umsatzsteuerfreie Zwecke verwendet wird. Eine Aufteilung hat demnach in der Regel nicht zu erfolgen, sondern nur für solche Gebäudeteile, die tatsächlich für mehrere Zwecke verwendet werden (z.B. Treppenhaus u.Ä.). Die Finanzverwaltung hatte dieses Urteil mit einem Nichtanwendungserlass belegt. In einem neuen Urteil bleibt der Bundesfinanzhof jedoch bei seiner Auffassung und weist die in dem Verwaltungsschreiben vertretene Auffassung zurück. Der Bundesfinanzhof stützt sich im Wesentlichen darauf, dass nur seine Auffassung mit der EU-Richtlinie vereinbar sei.



Gebäude
gemischt genutzt
Renovierung
Umsatzstschlüssel
Vorsteueraufteilung
BFH v. 22.11.2007, V R 43/06, DStR 2008 S. 350
Haftungshinweis:
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