13.03.2012

Verfassungswidrigkeit des Gewerbesteuergesetzes?

Ein Unternehmen pachtete die für seinen Tankstellenbetrieb wesentlichen Wirtschaftsgüter. Die Pachtzinsen wurden im Rahmen der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer als Betriebsausgaben berücksichtigt und minderten den zu versteuernden Gewinn. Bei der Gewerbesteuer waren die Zinsen dem Gewerbeertrag wieder hinzuzurechnen. Das Finanzgericht Hamburg hält die Vorschriften über die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen, Mieten und Pachten für verfassungswidrig und hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob sie mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar sind. Dieser fordere eine gleichmäßige Belastung aller Steuerpflichtigen nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit, die unter Berücksichtigung des Eigentumsgrundrechts zu bestimmen sei. Erwirtschafte der Gewerbetreibende mit seinem Betrieb einen Ertrag und werde dieser besteuert, ohne Aufwendungen - wie etwa im Streitfall die Pachtzinsen - zu berücksichtigen, sei das sogenannte Ist-Leistungsfähigkeitsprinzip verletzt. Hierfür gebe es keine ausreichenden Rechtfertigungsgründe.



Gewerbesteuergestz
Verfassungswidrigkeit
Pachtzinsen
Hinzurechnung
FG Hamburg v. 29.2.2012, 1 K 138/10
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