15.03.2012

Festsetzung eines Verzögerungsgelds nur in wesentlichen Fällen

Das Finanzamt kann ein Verzögerungsgeld von 2.500 € bis zu 250.000 € festsetzen, wenn der Steuerpflichtige der Aufforderung, in einer Außenprüfung Unterlagen vorzulegen, innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachkommt. Ob eine Frist angemessen ist, lässt sich nur anhand der Umstände des Einzelfalls feststellen.

Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt hält eine Frist von insgesamt acht Werktagen für unangemessen kurz und hat die Vollziehung eines Bescheids, mit dem das Finanzamt ein Verzögerungsgeld festgesetzt hatte, ausgesetzt. Nach seiner Auffassung darf ein Verzögerungsgeld nur in wesentlichen Fällen festgesetzt werden, nicht aber bei einer erstmaligen Pflichtverletzung. Ein wesentlicher Fall liege z.B. vor, wenn der Steuerpflichtige über einen längeren Zeitraum mehrfach der Aufforderung des Finanzamts nicht nachkommt, Unterlagen in einer Außenprüfung vorzulegen.



Verzögerungsgeld
Pflichtverletzung
erstmalig
FG Sachsen-Anhalt v. 21.11.2011, 1 v 896/11
Haftungshinweis:
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