15.03.2012

Lebenspartner: Eintragung der Steuerklassen III und V auf Lohnsteuerkarte

Nach der gesetzlichen Regelung können nur verheirate Arbeitnehmer auf ihren Lohnsteuerkarten die Steuerklassen III und V eintragen lassen, nicht aber eingetragene Lebenspartner. Bei ihnen gilt weiterhin die Steuerklasse I.

Das Finanzgericht Bremen hat Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Differenzierung unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuerrecht. Es hat daher in einem Eilverfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz das Finanzamt verpflichtet, bei zwei eingetragenen Lebenspartnerinnen die von ihnen beantragten Steuerklassen III und V vorläufig einzutragen. Das Finanzamt hatte diese Eintragung abgelehnt.

Das Gericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Beschwerde gegen seinen Beschluss zugelassen.



eingetragene Lebenspartner
Lohnsteuerklasse
Steuerklasse
vorläufiger Rechtsschutz
FG Bremen v. 13.2.2012, 1 V 113/11
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