19.03.2012

Frist zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach AGG

Will ein Arbeitnehmer Ansprüche auf Entschädigung oder Schadensersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen Benachteiligung geltend machen, muss er dafür eine Zweimonatsfrist einhalten. Die Frist ist wirksam und begegnet nach europäischem Recht keinen Bedenken, hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Bei Ablehnung einer Bewerbung beginnt die Frist mit deren Zugang und in sonstigen Fällen mit dem Zeitpunkt, in dem der Bewerber von der Benachteiligung Kenntnis erlangt. Bei verspäteter Geltendmachung nach Fristablauf bestehen keine Ersatzansprüche. In dem entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer die Frist um zwei Tage überschritten. Seine Klage war daher in allen drei Instanzen erfolglos.



AGG
Bewerbung
Benachteiligung
Entschädigung
Frist
BAG v. 153.2012, 8 AZR 160/11
Haftungshinweis:
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