20.03.2012

Strafrechtliches Risiko bei verspäteten Steueranmeldungen?

Eine Steuerstraftat kann bereits darin liegen, dass Steuern zu spät gezahlt werden. Eine Verwaltungsanweisung regelt die Frage, wann Finanzämter die Strafsachenstelle des Finanzamts zu unterrichten haben, wenn der Verdacht auf eine Steuerstraftat besteht. Bisher war darin ausdrücklich festgelegt, dass verspätete Steueranmeldungen kein Grund zur Unterrichtung sind. In den neuen Anweisungen, die ab 2012 gelten, fehlt dieser Hinweis. Es sind daher Zweifel entstanden, ob Unternehmer u.U. schon bei geringfügig verspäteter Abgabe von Anmeldungen (z.B. Lohnsteueranmeldungen oder Umsatzsteuervoranmeldungen) mit einer Unterrichtung der Strafsachenstelle zu rechnen haben. Dies wäre eine Verschärfung gegenüber der bisherigen Praxis.

Die Finanzverwaltung hat inzwischen erklärt, eine Verschärfung gegenüber der bisherigen Praxis sei nicht geplant. Fachleute weisen aber darauf hin, dass einzelne Finanzbeamte die Änderung der Anweisung anders verstehen könnten. Zudem sei bei unpünktlichen Anmeldungen künftig die Strafsachenstelle zu unterrichten. Diese habe dann darüber zu entscheiden, ob ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren einzuleiten ist. Bisher konnte schon der einzelne Finanzbeamte entscheiden, dass kein Strafverfahren einzuleiten ist. Das Risiko für den unpünktlichen Unternehmer steigt somit. Wenn im Einzelfall die rechtzeitige Abgabe der Anmeldung nicht möglich sei, empfehle es sich, Fristverlängerung zu beantragen.



Steuerstraftat
Steueranmeldungen
verspätete Abgabe
Antrag
Fristverlängerung
gleichlautende Erlasse v. 31.10.2011, BStBl I 2011 S. 1000 Nr. 132 Abs. 1; v. 31.12.2010, BStBl I 2010 S. 1434 unter Nr. 132 Abs.1
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