21.03.2012

Umsatzsteuerbefreiung für die berufliche Fortbildung

Einrichtungen, die Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen anbieten, behandeln diese zum Teil als umsatzsteuerpflichtig, zum Teil als umsatzsteuerfrei. Um eine gleichmäßige Umsatzbesteuerung sicherzustellen, weist das Bayerische Landesamt für Steuern auf Folgendes hin:

Nach dem Gesetz sind u.a. die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen bestimmter berufsbildender Einrichtungen steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf vorbereiten. Berufsbildende Einrichtungen sind Unternehmer, die Leistungen erbringen, die der Berufsaus- oder Berufsfortbildung dienen. Sie müssen spezielle Kenntnisse vermitteln, die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig sind. Die Vorbereitung auf einen Beruf umfasst die berufliche Ausbildung, Umschulung sowie die berufliche Fortbildung. Es ist unerheblich, wem gegenüber sich der Unternehmer zivilrechtlich zur Ausführung dieser Leistungen verpflichtet hat. Vertragspartner kann der Arbeitgeber sein, obwohl Teilnehmer der/die Arbeitnehmer sind.

Dass an diesen Maßnahmen Personen teilnehmen, die bereits über eine berufliche Qualifikation verfügen, ist für die Befreiung unschädlich. Das Gleiche gilt für Leistungen im Bereich der allgemeinen Fort- und Weiterbildung (wie z.B. IT-Schulungen, Schulungen im Bereich Sozialkompetenz, Zeitmanagement u.Ä.). Auch eine Einrichtung, die Unterricht für das Erlernen des Umgangs mit Computern erteilt, erbringt unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen.

Materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde.

Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung besteht kein Wahlrecht. Erfüllt eine Einrichtung die genannten Voraussetzungen, liegt aber bisher keine Bescheinigung der Landesbehörde vor, muss das Finanzamt den Unternehmer anhalten eine entsprechende Bescheinigung zu beantragen. Unterlässt er dies, muss die Bescheinigung von Amts wegen beantragt werden. Sie kann rückwirkend erteilt werden.



Weiterbildungsmaßnahme
Fortbildungsmaßnahme
Steuerbefreiung
Bescheinigung
Landesbehörde
Bayerisches Landesamt für Steuern v. 9.3.2012, S 7179.1.1-10/1 St33
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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