26.03.2012

Berechnung des Arbeitslosengeldes nach Elternzeit

Das Arbeitslosengeld berechnet sich nach dem Einkommen des letzten Jahres, unter bestimmten Voraussetzungen nach dem der letzten zwei Jahre vor der Arbeitslosmeldung. Wurde in dieser Zeit kein Einkommen erzielt, kann die Agentur für Arbeit stattdessen fiktive Beträge zugrunde legen, von denen sie annimmt, dass diese von dem Antragsteller in einem möglichen neuen Arbeitsverhältnis verdient werden könnten. Diese Regelung verstößt nach Entscheidungen des Bundessozialgerichts sowie des Bundesverfassungsgerichts weder gegen Art. 3 GG (Allgemeiner Gleichheitsgrundsatz) noch gegen Art. 6 GG (Schutz der Ehe, Familie).

Sie gilt auch, wenn nach der Elternzeit Arbeitslosengeld beantragt wird. So kann ein vier Jahre vor der Arbeitslosmeldung und der Elternzeit erzieltes hohes Einkommen bei Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes nicht berücksichtigt werden. Es sind stattdessen die fiktiven Beträge des letzten, bzw. der letzten zwei Jahre zugrunde zu legen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Sozialgerichts Mainz.



Arbeitslosengeld
Elternzeit
Höhe
Arbeitslosmeldung
Sozialgericht Mainz v. 28.2.2012, S 4 AL 204/10
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