26.03.2012

Ehrenamt: Angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis

Ehrenamtliche Tätigkeiten sind u.a. steuerfrei, wenn das Entgelt nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht.

Die Finanzverwaltung hatte im Januar in einem neuen Schreiben u.a. ausgeführt, dass eine Entschädigung regelmäßig dann angemessen ist, wenn sie nicht mehr als 50 € je Tätigkeitsstunde beträgt, sofern die Vergütung für die gesamten ehrenamtlichen Tätigkeiten insgesamt 17.500 € im Jahr nicht übersteigt. Dies sollte für Umsätze gelten, die nach dem 31.3.2012 ausgeführt werden. Dieser Termin wurde nun auf den 31.12.2012 verschoben.



Privatperson
ehrenamtliche Tätigkeit
steuerfrei
Entschädigung
Auslagenersatz
31.12.2012
BMF v. 21.3.2012, IV D 3 – S 7185/09/10001-02
Haftungshinweis:
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