28.03.2012

Fahrtkosten bei vollzeitiger Bildungsmaßnahme und einem Vollzeitstudium

Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte können nur beschränkt in Höhe der Entfernungspauschale von derzeit 0,30 € je Entfernungskilometer als Werbungskosten abgezogen werden. Bislang hat der Bundesfinanzhof als regelmäßige Arbeitsstätte auch Bildungseinrichtungen (z.B. Universitäten) angesehen, wenn diese über einen längeren Zeitraum zum Zwecke eines Vollzeitunterrichts aufgesucht werden. Die Fahrtkosten im Rahmen einer Ausbildung waren deshalb nicht in tatsächlicher Höhe, sondern der Höhe nach nur beschränkt abzugsfähig. Diese Auffassung hat der Bundesfinanzhof nun aufgegeben. Auch wenn die berufliche Aus- oder Fortbildung die volle Arbeitszeit in Anspruch nimmt und sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, ist eine Bildungsmaßnahme regelmäßig vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt.

Der Bundesfinanzhof hat in zwei Fällen die Aufwendungen für die Fahrten zwischen der Wohnung und einer vollzeitig besuchten Bildungseinrichtung in voller Höhe (wie bei Dienstreisen) als Werbungskosten anerkannt.

Die Entscheidungen betrafen die Fahrtkosten einer Studentin zur Hochschule (Universität) im Rahmen eines Zweitstudiums sowie die Aufwendungen eines Zeitsoldaten für Fahrten zur Ausbildungsstätte, die im Rahmen einer vollzeitigen Berufsförderungsmaßnahme angefallen waren.

In der Pressemitteilung zu den Urteilen weist der Bundesfinanzhof ergänzend darauf hin, dass die Aufwendungen für Dienstreisen allerdings (auch bei Inanspruchnahme der Kilometerpauschale) steuerlich nur berücksichtigt werden können, wenn der Steuerpflichtige Fahrtaufwand tatsächlich getragen hat. Bei Anwendung der Entfernungspauschale komme es darauf nicht an.



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Dienstreise
regelmäßige Arbeitsstätte
Vollzeitbildungsmaßnahme
BFH v. 9.2.2012, VI R 42/11 und VI R 44/10
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