29.03.2012

Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten

Ab dem Veranlagungsjahr 2012 sind Kinderbetreuungskosten stets als Sonderausgaben absetzbar, nicht mehr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben wie bisher in bestimmten Fällen. Absetzbar sind weiterhin 2/3 der Kosten, höchstens 4.000 € pro Kind. Das Kind darf das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die weiteren Voraussetzungen (z.B. Berufstätigkeit, Krankheit oder Behinderung der Eltern) sind weggefallen.

Die Finanzverwaltung erläutert in einem neuen Schreiben Einzelheiten der nunmehr geltenden Regelung. Dabei geht sie u.a. auf Folgendes ein:

Allgemeine Anforderungen

Nachweise (Rechnung, Zahlungsarten),

Zuordnung der Aufwendungen (verheiratete und nicht verheiratete Eltern).



Kinderbetreuungskosten
Sonderausgaben
Anforderungen
Nachweis
Veranlagungsjahr
BMF v. 14.3.2012, IV C 4 - S 2221/07/0012 :012)
Haftungshinweis:
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