Ab dem Veranlagungsjahr 2012 sind Kinderbetreuungskosten stets als Sonderausgaben absetzbar, nicht mehr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben wie bisher in bestimmten Fällen. Absetzbar sind weiterhin 2/3 der Kosten, höchstens 4.000 € pro Kind. Das Kind darf das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die weiteren Voraussetzungen (z.B. Berufstätigkeit, Krankheit oder Behinderung der Eltern) sind weggefallen.
Die Finanzverwaltung erläutert in einem neuen Schreiben Einzelheiten der nunmehr geltenden Regelung. Dabei geht sie u.a. auf Folgendes ein:
Allgemeine Anforderungen
Dienstleistungen zur Betreuung,
Aufwendungen (Geld, Sachleistungen),
Haushaltszugehörigkeit eines Kindes,
berechtigter Personenkreis,
Höchstbetrag,
Nachweise (Rechnung, Zahlungsarten),
Zuordnung der Aufwendungen (verheiratete und nicht verheiratete Eltern).