30.03.2012

Neues zum Zugewinnausgleich bei Ehegatten

Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft hat jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen. Der während des Bestehens der Gemeinschaft insgesamt erlangte Vermögenszuwachs steht den Ehegatten je zur Hälfte zu. Daher kann nach Ende der Zugewinngemeinschaft der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn einen Ausgleich verlangen. Der Zugewinn eines Ehegatten besteht im Unterschied zwischen dem Vermögen bei Beginn und Ende der Zugewinngemeinschaft.

Die Zugewinngemeinschaft endet durch Tod eines Ehegatten, nach Ehescheidung oder aufgrund eines Ehevertrages. In bestimmten Fällen kann ein Ehegatte auch die vorzeitige Beendigung und Ausgleich des Zugewinns verlangen (z.B. nach mindestens dreijährigem Getrenntleben).

Der Zugewinnausgleich unterliegt nicht der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Nach den neuen Erbschaftsteuerrichtlinien kann auch eine rückwirkende Vereinbarung einer Zugewinngemeinschaft anzuerkennen sein, ebenso die Vereinbarung eines abweichenden Anfangsvermögens. Allerdings ist im Einzelfall zu prüfen, ob derartige Vereinbarungen als Schenkung zu behandeln sind. Dies wird angenommen, wenn die Vereinbarungen zu einer Erhöhung des Ausgleichsanspruchs eines Ehegatten führen und mit keiner Gegenleistung in Zusammenhang stehen.

Ein vorzeitiger Ausgleich des Zugewinns ohne Beendigung der Zugewinngemeinschaft wird als steuerpflichtige Schenkung angesehen. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist es jedoch anzuerkennen, wenn die Ehegatten die Zugewinngemeinschaft durch (notariellen) Ehevertrag beenden und anschließend neu begründen. Auf diesem Wege ist also im Ergebnis ein Zugewinnausgleich schon während der Ehe steuerfrei möglich.

Diese Grundsätze gelten nun für eingetragene Partner einer Lebensgemeinschaft entsprechend.



Zugewinnausgleich
Ehegatte
vorzeitiger Ausgleich
rückwirkende Vereinbarung
Schenkung
ErbStR 2011, BStBl I 2011 Sondernr. 1/2011, R E 5.2 Abs. 2
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