04.04.2012

Verpflegungsmehraufwendungen für Fahrer eines Noteinsatzwagens

Ein Feuerwehrmann war bei der Stadt X beschäftigt. Zu seinen Aufgaben gehörten auch Bereitschaftsdienste als Fahrer eines Noteinsatzfahrzeuges eines evangelischen Krankenhauses in X. Der Bereitschaftsdienst umfasste jeweils 24 Stunden. Hierfür stand ihm ein separates Dienstzimmer im Krankenhaus zur Verfügung.

Der Feuerwehrmann machte in seiner Einkommensteuererklärung Mehraufwendungen für Verpflegung geltend. Das Finanzamt erkannte diesen nicht an, da mehrere Arbeitsstätten beständen.

Der Bundesfinanzhof entschied nun aufgrund seiner neuen Rechtsprechung, dass der Feuerwehrmann nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben könne. Diese befinde sich bei der Stadt X. Das Krankenhaus könne schon deshalb keine regelmäßige Arbeitsstätte sein, weil es sich nicht um eine betriebliche Einrichtung der Stadt (Arbeitgeberin) handele. Insoweit sich der Feuerwehrmann im Krankhaus aufhalte, bzw. bei Rettungseinsätzen unterwegs sei, handele es sich um eine Auswärtstätigkeit. Hierfür könne er Verpflegungsmehraufwendungen entsprechend der Dauer der Abwesenheit geltend machen.



Verpflegungsmehraufwand
Verpflegungsmehraufwendungen
Bereitschaftsdienst
Feuerwehrmann
Noteinsatzdienst
regelmäßige Arbeitsstätte
Dienstreise
BFH v. 19.1.2012, VI R 23/11
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


Zurück