04.04.2012

Umsatzsteuerbefreiung für Tanz- und Ballettschulen

Unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen privater Schulen und anderer allgemein bildender oder berufsbildender Einrichtungen sind umsatzsteuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine staatliche Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.

Unter diese Steuerbefreiung fällt auch der Schul- und Hochschulunterricht. Hierzu hatte der Bundesfinanzhof bereits im Jahr 2008 entschieden, dass es bei diesem für die Steuerbefreiung darauf ankommt, ob vergleichbare Leistungen in Schulen erbracht werden und ob die Leistungen der bloßen Freizeitgestaltung gedient haben. Im letzteren Fall sind sie nicht steuerbefreit.

Die Finanzverwaltung überträgt diese Grundsätze nun auf Ballett- und Tanzschulen. Diese können als allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen beurteilt werden. Steuerfrei können Kurse der tänzerischen Früherziehung und Kindertanzen für Kinder ab 3 Jahren und klassischer Ballettunterricht sein. Nicht steuerbefreit sind Kurse zur reinen Freizeitgestaltung. Dies sind z.B. Kurse für Eltern von Schülern, um die Wartezeit während des Unterrichts der Kinder sinnvoll zu nutzen, Kurse für Senioren oder Kurse für allgemein am Tanz interessierte Menschen (u.a. spezielle Hochzeits- und Crashkurse).

Die Grundsätze gelten nach einem neuen Schreiben in allen offenen Fällen. Die Finanzverwaltung beanstandet es jedoch nicht, wenn Umsätze, die vor dem 1.7.2012 erbracht werden, als umsatzsteuerpflichtig behandelt werden.



Ballettschule
Tanzschule
berufsbildende Einrichtung
Steuerbefreiung
Freizeitgestaltung
BMF v. 2.4.2012, IV D 3 - S 7179/07/10006
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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