05.04.2012

Kosten von Auslandsgruppenreisen als Werbungskosten

Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs konnten Ausgaben, die teilweise privat veranlasst waren, steuerlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgesetzt werden. So waren Kosten von Auslandsstudienreisen nur absetzbar bei nahezu ausschließlich beruflich oder betrieblich veranlasster Teilnahme. Das Aufteilungsverbot hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs im Jahr 2009 aufgegeben.

Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass trotz dieser Entscheidung die Kosten von Studiengruppenreisen weiterhin nur unter den bisherigen strengen Voraussetzungen absetzbar sind. Es genügt für sich allein nicht, wenn die Reise von einem beruflichen Fachverband angeboten wird und mit der Reise eine berufliche Fortbildung bezweckt wird. Insbesondere ist bei Auslandsgruppenreisen neben einer fachlichen Organisation maßgebend, dass das Programm auf die besonderen Bedürfnisse der Teilnehmer zugeschnitten ist und der Teilnehmerkreis gleichartig (homogen) ist, also derselben Berufsgruppe angehört. Im Urteilsfall erkannte das Gericht einer Lehrerin die Kosten einer Reise nach China nicht als Werbungskosten an, da das Programm im Wesentlichen aus allgemein touristischen Zielen bestand. Der Besuch zweier Dorfschulen änderte daran nichts. Da dieser Teil von zeitlich untergeordneter Bedeutung war, wurde insoweit auch keine Aufteilung der Kosten in beruflich und privat veranlasst zugelassen.



Werbungskosten
Auslandsgruppenreise
berufliche Fortbildung
private Veranlassung
Aufteilungsverbot
BFH v. 19.1.2012, VI R 3/11; EStR R 12.2, H 12.2; BMF v. 6.7.2010, BStBl I 2010 S. 614 Rz. 18
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