10.04.2012

Veräußerungsgewinn in Fremdwährung

Der Gewinn aus Verkauf von Anteilen an einer GmbH oder AG im Privatvermögen unterliegt unter bestimmten Voraussetzungen der Besteuerung als gewerblicher Gewinn. Nach jetzigem Recht genügt eine Beteiligung des Verkäufers von mindesten 1 %, vor 2002 (bei Auslandsbeteiligungen vor 2001) waren 10 %, vor 1999 mehr als 25 % erforderlich. Gleiches gilt jeweils für den Gewinn aus Auflösung (Liquidation) der Gesellschaft.

Wurden die Anteile an der Gesellschaft in Fremdwährung erworben, ist als Anschaffungskosten der Betrag anzusetzen, der sich nach Umrechnung in Euro gemäß amtlichem Kurs bei Anschaffung ergab. Wurde auch die Veräußerung bzw. die Liquidation in Fremdwährung abgewickelt, ist dieser Erlös ebenfalls in Euro umzurechnen zum Kurs bei Veräußerung bzw. Liquidation. Ein Währungsgewinn oder -verlust, der sich aus der Kursänderung zwischen Anschaffung und Veräußerung bzw. Liquidation ergibt, geht so in die Berechnung des Veräußerungsgewinns ein. Es sind nicht etwa den Anschaffungskosten in Fremdwährung der Erlös in Fremdwährung gegenüberzustellen und erst die Differenz in Euro umzurechnen, hat nun der Bundesfinanzhof klargestellt.

Diese Berechnungsweise gilt kraft Gesetzes auch für die Berechnung eines Veräußerungsgewinns aus privaten Kapitalanlagen, wenn der Gewinn der Abgeltungsteuer unterliegt (bei Erwerb der Kapitalanlage, z.B. Wertpapieren, nach dem 31.12.2008).



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Privatvermögen
BFH v. 24.1.2012, IX R 62/10, DStR 2012 S. 694; zur Abgeltungsteuer s. § 20 Abs. 4 S. 1 2. Halbsatz EStG
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