10.04.2012

Verschärfung des Steuerabkommen mit der Schweiz vereinbart

Das geplante Steuerabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland sieht unter anderem eine Versteuerung der Kapitalanlagen deutscher Anleger in der Schweiz vor. Für nicht erklärte Einkünfte der Vergangenheit ist eine Nachversteuerung vorgesehen. Das Abkommen wurde bisher wegen Widerstands des deutschen Bunderats nicht ratifiziert. Es haben nun Nachverhandlungen stattgefunden, die laut Bundesfinanzministerium unter anderem zu folgenden Änderungen führten:

Nach Inkrafttreten des Abkommens werden auch Erbschaften erfasst. Die Erben müssen entweder einer Steuer von 50 % oder der Offenlegung des Erbfalls zustimmen.

Bei der pauschalen Besteuerung von Kapitalerträgen in der Vergangenheit wurde die Bandbreite der in Betracht kommenden Steuersätze von 19 % bis 34 % auf 21 % bis 41 % erhöht.

Die Höchstzahl Anzahl möglicher Auskunftsersuchen der deutschen an die schweizerische Steuerverwaltung wurde von 999 auf 1.300 innerhalb von zwei Jahren erhöht.

Bereits mit Inkrafttreten des Abkommens zum 1.1.2013 ist keine Verlagerung mehr von Vermögen deutscher Staatsbürger aus der Schweiz in Drittstaaten ohne Meldung möglich. Dieser Stichtag wurde vom 31.5.2013 vorverlegt.

Dem Abkommen müssen in Deutschland noch Bundestag und Bundesrat zustimmen.



Doppelbesteuerungsabkommen
Schweiz
Kapitalvermögen
Kapitalanlagen
Nachversteuerung
s. Pressemitteilung Nr. 12/2012 des BMF v. 5.4.2012; zum bisherigen Verhandlungsstand s. Holenstein, DStR 2012 S. 153
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