11.04.2012

Elektronische Umsatzsteuervoranmeldungen verfassungsgemäß

Seit dem 1.1.2005 haben Unternehmer ihre Umsatzsteuervoranmeldungen elektronisch abzugeben. Auf Antrag kann das Finanzamt hierauf zur Vermeidung unbilliger Härten verzichten. Ist die elektronische Übermittlung für den Unternehmer wirtschaftlich oder persönlich unzumutbart, muss das Finanzamt dem Antrag stattgeben. Das ist insbesondere der Fall, wenn ein unzumutbarer finanzieller Aufwand erforderlich wäre oder wenn der Unternehmer nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten zur elektronischen Übermittlung nicht oder nur eingeschränkt in der Lage wäre.

Die Pflicht zur Abgabe der Voranmeldungen auf elektronischem Weg ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs verfassungsmäßig. Sie diene dem legitimen Ziel, die übermittelten Daten durch die Finanzverwaltung unmittelbar weiterverarbeiten zu können. Ferner werde die Möglichkeit einer Überprüfung verbessert.

Die Regelung sei auch nicht unverhältnismäßig, denn in Härtefällen könne eine Befreiung von der Abgabe elektronischer Voranmeldungen erlangt werden. Wie das Gericht betont, hat der Unternehmer in einem Härtefall aus wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen einen Anspruch auf eine Befreiung. Diese steht nicht im Ermessen des Finanzamts, kann vom Finanzgericht also voll überprüft werden. Es sind aber andere Gründe denkbar, aus denen das Finanzamt von der elektronischen Übermittlung befreien kann.

Der Umstand, dass der Unternehmer sich den PC, Software und Internetanschluss erst beschaffen müsste, begründet nach der Entscheidung allein keinen Anspruch auf Befreiung, doch kann dies bei der Entscheidung über einen Billigkeitserlass eine Rolle spielen.

Ein Erlassgrund aus persönlichen Gründen kann z.B. vorliegen, wenn es dem Unternehmer aus Altersgründen nicht mehr zumutbar wäre, sich die nötige Medienkompetenz zu verschaffen. Hat eine GmbH mehrere Geschäftsführer, müssen die persönlichen Billigkeitsgründe für jeden von ihnen zutreffen.



Umsatzsteuervoranmeldung
elektronische Übermittlung
Verfassungsverstoß
Erlassgrund
BFH v. 14.3.2012, XI R 33/09
Haftungshinweis:
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