12.04.2012

Nachweis des rechtzeitigen Zugangs eines Steuerbescheids

Gegen einen Unternehmer erging ein Umsatzsteuerschätzungsbescheid unter dem 18.6.2009. Sein Einspruch erreichte das Finanzamt am 31.7.2009. Dieses wies ihn als verspätet zurück. Der Bescheid sei noch am 18.6.2009 zur Post gegeben worden. Er gelte demnach als am dritten Tag danach als zugegangen. Die einmonatige Einspruchsfrist sei versäumt.

Der Kläger machte geltend, ihm sei der Bescheid erst am 12.7.2009 zugegangen. Sein Einspruch sei daher noch rechtzeitig. Das Finanzgericht hielt den Einspruch jedoch für verspätet. Der Kläger habe nicht ausreichend dargelegt, warum ihm der Bescheid erst am 12.7. zugegangen sei. Dies sei zudem unglaubhaft, da der 12.7. ein Sonntag war. Der Kläger hätte das Finanzamt rechtzeitig davon unterrichten müssen, dass ihm der Bescheid verspätet zugegangen sei.

Der Kläger machte vor dem Bundesfinanzhof geltend, es widerspreche rechtsstaatlichen Grundsätzen, wenn er beweisen müsse, dass ihn der Steuerbescheid verspätet erreicht habe. Es sei Sache des Absenders, den rechtzeitigen Zugang nachzuweisen. Der Bundesfinanzhof folgte dem nicht. Ein Steuerzahler, der geltend macht, ein Steuerbescheid habe ihn verspätet erreicht, habe näher darzulegen, woran dies liegen könnte. Es müssen sich zumindest Zweifel am rechtzeitigen Zugang ergeben. Erst dann habe das Finanzamt die Rechtzeitigkeit des Zugangs zu beweisen.

Hinweis: Bestreitet der Steuerzahler, dass ihn der Bescheid überhaupt erreicht hat, gilt das Ausgeführte nicht. Das Finanzamt ist voll beweispflichtig. Der Beweis kann auf Indizien gestützt werden.



Steuerbescheid
Zugang
Beweislast
Einspruchsfrist
BFH v. 14.2.2012, V S 1/12 (PKH); zum Bestreiten des Zugangs überhaupt s. BFH Beschluss vom 14.02.2008, X B 11/08 (NV); BFH/NV 2008 S.743
Haftungshinweis:
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