Für Lieferungen von sicherungsübereigneten Gegenständen durch den Sicherungsgeber (Besitzer des Sicherungsgutes) an den Sicherungsnehmer (z.B. die Bank) außerhalb des Insolvenzverfahrens schuldet der Sicherungsnehmer als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person ist. Werden Gegenstände des Unternehmensvermögens zur Sicherung bestehender Verbindlichkeiten übereignet, kommt es erst bei der Verwertung des Gegenstandes je nach Fallgestaltung zu einem sog. Doppelumsatz bzw. einem sog. Dreifachumsatz. Hierfür gilt nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt Folgendes:
Veräußert der Sicherungsnehmer den sicherungsübereigneten Gegenstand im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an einen privaten Erwerber, findet zwischen dem Sicherungsnehmer und dem privaten Erwerber und gleichzeitig zwischen dem Sicherungsgeber und dem Sicherungsnehmer jeweils eine Lieferung statt (sog. Doppelumsatz). Der Sicherungsnehmer schuldet die Umsatzsteuer als Leistungsempfänger für die an ihn erbrachte Lieferung und gleichzeitig für die Lieferung, die er an den privaten Erwerber ausgeführt hat.
Zu einem Doppelumsatz kommt es auch, wenn nach Eintritt der Verwertungsreife der Sicherungsgeber im Namen des Sicherungsnehmers das Sicherungsgut veräußert. Gleiches gilt, wenn die Veräußerung zwar durch den Sicherungsnehmer aber im Auftrag und für Rechnung des Sicherungsgebers erfolgt. Der Sicherungsnehmer schuldet die Umsatzsteuer für die an ihn ausgeführte Lieferung und gleichzeitig für die Lieferung an den privaten Erwerber.
Demgegenüber liegt ein sog. Dreifachumsatz vor, wenn der Sicherungsgeber das Sicherungsgut im eigenen Namen und auf Rechnung des Sicherungsnehmers veräußert.
Die ursprüngliche Sicherungsübereignung wird zu einer Lieferung des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer. Für diese Lieferung schuldet der Sicherungsnehmer die Umsatzsteuer.
Zugleich liegt zwischen dem Sicherungsnehmer und dem Sicherungsgeber eine Lieferung im Rahmen eines Kommissionsgeschäftes vor, bei der der Sicherungsgeber als Abnehmer gilt. Die entgeltliche Lieferung an den Erwerber wird vom Sicherungsgeber ausgeführt. Für beide Lieferungen schuldet jeweils der leistende Unternehmer die Steuer.